Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltung 
1.1 Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (für Kauf- und Werkverträge mit Ausnahme von Bau- und Bauträgerverträgen) gelten für unsere Lieferungen aus Kaufverträgen und unsere Leistungen aus Werkverträgen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Von diesen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen wird schon jetzt widersprochen, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir bzw. unser Beauftragter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführen. Änderungen oder Ergänzungen der nachstehenden Bedingungen erfolgen durch die Geschäftsführung oder von dieser besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von unserer Geschäftsführung bestätigt werden. 

1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentumsrecht und urheberrechtliches Verwertungsrecht uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung unsererseits Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag an uns nicht erteilt wird, auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch Dritten zugänglich gemacht werden, wenn wir zulässigerweise Lieferungen bzw. Werkleistungen übertragen haben. 

1.3 Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind. 

1.4 Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten neuer Bedingungen auch für alle zukünftigen Leistungen. 


2. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung 
2.1 Unsere Preise bei Kaufverträgen verstehen sich frei Haus des Kunden (in einer Lieferung) ab einen Netto-Auftragswert von 2.000,00 €. Sie lauten in Euro und verstehen sich ohne Umsatzsteuer, wenn nichts anderes angegeben ist. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Bei Bestellungen mit einem Netto-Auftragswert von unter 500,00 € berechnen wir einen Kleinmengenzuschlag in Höhe von netto 50,00 € je Auftrag. 

2.2 Unsere Rechnungen sind nach Zugang sofort fällig und zahlbar innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum netto. 

2.3 Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Vermögensverhältnisse des Bestellers/Auftraggebers betreffen und die unseren Zahlungsanspruch ernstlich gefährdet erscheinen lassen, können wir unsere Leistung verweigern, bis der Kaufpreis/Werklohn bezahlt oder für ihn Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder Sicherheit gleicher Wertigkeit geleistet worden ist. 

2.4 Im Falle des Zahlungsverzuges bei laufenden und/oder bereits abgeschlossenen Aufträgen können wir die weitere Ausführung der laufenden Aufträge von der vorherigen Zahlung der fälligen Kaufpreis- bzw. /Werklohnforderungen oder der vorherigen Gestellung einer in Ziff. 2.3 erwähnten Sicherheit innerhalb einer von uns gesetzten angemessen Frist abhängig machen. Nach fruchtlosem Fristablauf können wir von einzelnen oder von sämtlichen mit dem Besteller/Auftraggeber abgeschlossen Verträgen, soweit sie von uns noch nicht oder erst teilweise erfüllt sind, zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne dass es einer entsprechenden Ankündigung bedarf. Im Übrigen können wir alle unsere noch nicht fälligen Forderungen fällig stellen und uns gegebene Sicherheiten verwerten. 

2.5 Ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller/Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind und wenn im Falle des Zurückbehaltungsrechts sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt. 


3. Angebot und Auftrag 
3.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Verträge oder sonstige Verbindlichkeiten kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits oder durch Ausführung des Auftrags zu Stande. 

3.2 Wird von uns der Abschluss des Vertrags bestätigt (Auftragsbestätigung), so gilt er als zu den bestätigten Bedingungen zustande gekommen, wenn der Besteller/Auftraggeber diesen Bedingungen nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. 

3.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten unserer Produkte/Leistungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. 

3.4 Alle Fälle höherer Gewalt geben uns das Recht, den Liefer- bzw. Leistungstermin entsprechend zu verlängern oder ganz vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller/Auftraggeber daraus Schadensersatzansprüche erwachsen. 

3.5 Dies gilt auch für nicht richtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Wir werden den Besteller/Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstands informieren und im Falle des Rücktritts eine eventuell vom Besteller/Auftraggeber bereits erbrachte Gegenleistung erstatten. 


4. Liefer- und Leistungsfristen 
4.1 Die von uns genannten Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. 

4.2 Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn vom Besteller/Auftraggeber sämtliche zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen beigebracht worden sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum, der bis zur Beibringung der Unterlagen etc. verstrichen ist. 

4.3 Ist die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlicher Ereignisse, z.B. Streiks, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen um den Zeitraum des Ereignisses. Gleiches gilt für den Fall unserer nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung durch unseren Lieferanten. 


5. Eigentumsvorbehalt 
5.1 Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Besteller/Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. 

5.2 Dem Besteller/Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten und umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für uns. Soweit nach dem Vorstehenden wir kein Eigentum an der Neuware erwerben, besteht Einigkeit, dass der Besteller/Auftraggeber uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des uns gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit uns nicht gehörender Ware. Soweit wir nach dieser Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der Besteller/Auftraggeber Sie für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 

5.3 Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller/Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldo Forderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. 

5.4 Verbindet der Besteller/Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Ist der Besteller/Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt der auch diesen Mietzins an uns ab. 

5.5 Bis auf Widerruf ist der Besteller/Auftraggeber zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller/Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung eines Insolvenzverfahrens , Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers/Auftraggebers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers/Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller/Auftraggeber uns gegenüber verlangen. Für diesen Fall hat der Besteller/Auftraggeber uns die zur Geltendmachung von seinen Rechten gegen seine Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 

5.6 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller/Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller/Auftraggeber uns unverzüglich zu unterrichten. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller/Auftraggeber erfolgt. Der Besteller/Auftraggeber hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. 

5.7 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers/Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben. 

5.8 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder -erforderlichenfalls nach Fristsetzung- vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller/Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. 


6. Mängelgewährleistung
6.1 Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, an ihn gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Von uns erbrachte Handwerkerleistungen sind unverzüglich nach von uns angezeigter Fertigstellung durch den Besteller/Auftraggeber auf Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel und sonstige offensichtlichen Abweichungen mit Ausnahme von Fehlmengen sind innerhalb von zwölf Werktagen nach Erhalt der Ware bzw. schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Montage an uns anzuzeigen, ansonsten die Ware bzw. das hergestellte Werk als genehmigt gilt. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind in Textform und so detailliert wie möglich zu beschreiben. Weicht die tatsächliche Liefermenge von den Mengenangaben im Warenbegleitpapier (Lieferschein, Versanddokument) ab, so hat dies der Besteller/Auftraggeber bei der Entgegennahme der Lieferung zu rügen, und zwar im Falle der Versendung gegenüber dem letzten Beförderer, anderenfalls gilt eine Mehrmenge als genehmigt bzw. ist derAnspruch auf Nachlieferung einer Fehlmenge ausgeschlossen. 

6.2 Zeigt der Besteller/Auftraggeber einen Mangel an, der gemäß unserer Überprüfungnicht besteht, und hatte der Besteller/Auftraggeber bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Besteller/Auftraggeber uns dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Besteller/Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen sind wir insbesondere berechtigt, die bei uns entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Besteller/Auftraggeber verlangte Reparatur, vom Besteller/Auftraggeber erstattet zu verlangen.

6.3 Im Falle berechtigter Mängelrügen sind die Ansprüche des Bestellers/Auftraggebers unbeschadet der Bestimmungen zu Ziff. 6.4 auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache beschränkt. Bei Fehlschlagen von zwei Versuchen auf Beseitigung des Mangels bzw. der Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache hat der Besteller/Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder -wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist- vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers/Auftraggebers, nach den nachstehenden Ziffern Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

6.4 Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes/Leistung übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 aufgeführten Fälle gegeben ist. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Nummer 7 dieser Bedingungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers/Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

6.5 Sollten wir als Verkäufer im Rahmen der Mängelhaftung zum Ersatz von Aufwendungen für das Entfernen mangelhafter Ware und/oder die Verlegung der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware verpflichtet sein, werden diese Ansprüche von uns nur insofern anerkannt und erfüllt, als in Höhe der notwendigen Kosten für das Entfernen und die Neuanbringung eine Warengutschrift erteilt wird, die mit den nächsten Bestellungen des Bestellers verrechnet wird. 

6.6 Die Verjährungsfist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen -gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 634 Buchst. a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Jedoch gelten die Bestimmungen dieser Ziff. 6.6 insgesamt nicht für die Verjährung des Rückgriffsanspruches des Verkäufers nach § 445 Buchst. b Abs. 1 BGB in dem Falle, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist. Die Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Vorstehende Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer/Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes/der Leistung übernommen hat; Die Verjährungsfrist gilt zudem nicht für Schadensersatzansprüche bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle -nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bzw. Lieferung einer mangelhaften Sache- bestehender schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes, bei Werkleistungen mit der Abnahme des Werkes. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist beträgt einJahr. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers/Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 


7. Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit 
7.1 Wir haften bei Verzögerung der Lieferung/Leistung oder bei Unmöglichkeit derselben in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 

7.2Außerhalb der Fälle der Ziff. 7.1 wird unsere Haftung wegen Verzug und Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers/Auftraggebers wegen Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind -auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung/Leistung- ausgeschlossen. 

7.3 Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Bestellers/Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

7.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers/Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

7.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen. 


8. Gefahrübergang 
8.1 Alle Lieferungen erfolgen „ab Werk“ oder Auslieferungslager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 

8.2 Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt des Verzugseintritts auf den Besteller über. 


9. Abnahme der Montage 
Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.


10. Auskünfte, Beratungen und Aufmaße 
10.1 Auskünfte, Beratungen und Aufmaße durch unsere Mitarbeiter erfolgen nach bestem Wissen und Können, jedoch freibleibend und unverbindlich. Sie begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenverpflichtung aus dem Kauf- oder Werkvertrag, so dass wir aus dieser Tätigkeit nicht haften. Auskünfte, Beratungen und Aufmaße sind ein freiwilliger und unverbindlicher Kundendienst, der keinerlei Haftung unsererseits oder unserer Mitarbeiter begründet. 

10.2 Zusicherungen sind nur verbindlich, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden. Aufmaße, Zeichnungen/Skizzen und Stücklisten, die von uns erstellt werden, sind stets unverbindlich und frei bleibend. Hinsichtlich der Genauigkeit und Richtigkeit von Aufmaßen, Zeichnungen/Skizzen und Stücklisten trägt der Besteller/Auftraggeber die volle Verantwortung und Haftung bei der Bestellung. 

10.3 Vorstehendes gilt nicht, sofern wir gleichzeitig die Verlegung, den Einbau oderdie Montage von von uns gekauften Produkten übernommen haben. 


11. Genehmigungen 
Unterliegt die Anwendung, für die unsere Produkte herangezogen werden, einer behördlichen Genehmigungspflicht, so ist der Anwender für die Erlangung dieser Genehmigung verantwortlich. Eine Prüfung oder Übernahme dieser Verpflichtung sowie die Haftung durch uns ist ausgeschlossen, gleich aus welchem Grunde. 


12. Montage
Übernehmen wir die Verlegung, den Einbau oder die Montage vom Baumaterialen oder Bauelementen, so ist -falls in diesen Bedingungen keine andere Regelung getroffen wurde- die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) Bestandteil des Vertrages. In diesem Falle gilt für etwaige Mängel die Verjährungsfrist der VOB/B. 


13. Salvatorische Klausel, Gerichtsstandvereinbarung 
13.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und/oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 

13.2 Erfüllungsort für Kaufverträge ist der Sitz des Verkäufers. 

13.3 Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen -mit Ausnahme des gerichtlichen Mahnverfahrens- ist ausschließlich der Sitz des Verkäufers/Auftragnehmers. Wir sind aber berechtigt, den Besteller/Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. 

13.4 Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts (Kollisionsrechts) und des UN-Kaufrechts. 

 

Lüdenscheid, den 01.06.2020

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